Vitiligo – Versorgungskriterien
Der Anspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse ist im Prinzip das Spiegelbild dessen, was der Vertragsarzt zulasten der GKV für den Versicherten verordnen darf. Der Vertragsarzt konkretisiert dabei den Leistungsanspruch des Versicherten durch die von ihm gewählte Behandlung bzw. Verordnung zulasten der GKV – dazu bedarf es grundsätzlich keiner vorangegangenen Entscheidung oder nachträglichen Genehmigung durch die Krankenkasse.
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Anerkannt in: Deutschland
Zeitraum: 29.11.2024 - 28.11.2025
Punkte: Bis zu 2 CME-Punkte
Bearbeitungszeit: ca. 45 Minuten